Generell sind Nachhilfestunden private Ausgaben zur Lebensführung, weshalb diese nicht von der Steuer absetzbar sind. Nachhilfeunterricht wird demnach durch das Kindergeld und den Kinderfreibetrag gedeckt. Nur in Ausnahmen können diese steuerlich geltend gemacht werden.
Nachhilfekosten können von der Steuer abgesetzt werden, wenn das eigene Kind eine nachgewiesene Lernschwäche hat oder das Kind aufgrund eines beruflich bedingten Wohnortswechsels die Schule wechseln musste.
Nachhilfe kann man in Österreich wie auch in Deutschland nicht von der Steuer absetzen. Es gibt zwar die Möglichkeit, die Kosten für eine Hausaufgabenaufsicht abzusetzen, diese inkludiert allerdings keine Kosten für Nachhilfeunterricht.
Die erste Ausnahme, um Nachhilfestunden von Nachhilfeanbietern wie HeyTimi oder privaten Lehrern steuerlich absetzen zu können liegt vor, wenn das Kind eine nachgewiesene Legasthenie oder Dyskalkulie hat. Dabei ist zu beachten, dass ein Attest eines Arzt vorliegen muss und die Lernschwäche auf Hirnfunktionsstörungen zurückführbar sein muss.
Die zweite Ausnahme greift, wenn das Kind aufgrund eines beruflich bedingten Wohnortswechsels auch die Schule gewechselt hat. Dabei muss sich der Arbeitsweg der Eltern oder des Elternteils mindestens um eine Stunde verringern.
Wie bereits erläutert, ist das Absetzen der Nachhilfekosten nur unter zwei Bedingungen möglich. Entweder aufgrund einer Lernschwäche oder wegen eines Schulwechsels aufgrund eines beruflichen Wohnortwechsels. Wichtig ist es in beiden Fällen alle Quittungen und Nachweise zu sammeln und der Steuererklärung zu zufügen.
Kosten für Nachhilfestunden für Kinder mit Lernschwäche können im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht werden, wenn die Kosten die "zumutbare Eigenbelastung" überschreiten.
Die Nachhilfekosten bei beruflich bedingte Schulwechsel können auf zwei Arten geltend gemacht werden.
Die erste Möglichkeit besteht darin, die Nachhilfekosten als Werbungskosten anzugeben. Der steuerlich absetzbare Höchstbetrag ist hierbei vom Zeitraum des Umzugs abhängig.Anstelle der Absetzung über die Werbungskosten kann die Nachhilfe auch über die Umzugspauschale geltend gemacht werden. Die Pauschale enthält nämlich Kosten für Nachhilfe des umziehenden Schülers.
Welche Art, die Bessere ist, hängt vom Einzelfall ab.
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(**Quelle: Trustpilot, Stand: 20.02.2023)